Mitgliedschaft, Satzung

Mitglied werden im Verein Schlesische Kirchengeschichte e.V.

Mitglieder können Privatpersonen und juristische Personen werden. Die Mitglieder erhalten das „Jahrbuch für Schlesische Kirchengeschichte“ für den Vereinsbeitrag kostenlos zugesandt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt Euro 30,00, für Studenten, Vikare und Mitglieder aus Polen und Tschechien Euro 15,00. Der Verein für Schlesische Kirchengeschichte ist lt. Freistellungsbescheid des Finanzamtes Görlitz (Steuernummer: 207/140/08626) vom 26. Juni 2018 gemeinnützig. Der Mitgliedsbeitrag sowie finanzielle Zuwendungen an den Verein sind steuerlich absetzbar.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

Dem Verein können Sie ganz problemlos auf dem nachstehenden Formular beitreten: Mitgliedsantrag

Vereinssatzung

§1
Der Verein führt den Namen „Verein für Schlesische Kirchengeschichte“ und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die Kenntnis der Geschichte der schlesischen Kirche zu vermitteln. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erforschung und Darstellung der Kirchengeschichte, die durch Vorträge in Versammlungen und Herausgabe von Publikationen erfolgen. Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz.*

§2
Mitglieder können Privatpersonen und juristische Personen werden. Über die Aufnahme oder Ausschließung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten das „Jahrbuch für Schlesische Kirchengeschichte“ unentgeltlich. Im Falle außerordentlicher Umstände kann der Vorstand einen Ausgleichsbetrag fordern. Er bedarf dazu der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich mindestens ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden.

Über die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes oder über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§3
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
4. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung Beschluss fasst.

§6
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Die Vorgenannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§8
Der Vorstand besorgt die Geschäfte, bereitet die Versammlungen vor und verwaltet das Vermögen des Vereins.
Der Vorstand wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

§9
Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens alle drei Jahre einberufen werden. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Der Tagungsort wird vom Vorstand bestimmt.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes über die abgelaufenen Geschäftsjahre.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Bestimmung der Höhe des Mitgliederbeitrages.
5. Änderung der Satzung des Vereins.
6. Ausschluss von Mitgliedern, sowie Beschwerden über Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss.
7. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen; sie sind vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§10
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.

§ 11
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindesten zwei Drittel bei der Mitgliederversammlung Anwesenden nötig.

Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur im Rahmen von ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken erfolgen.
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit sie durch steuerliche Vorschriften, insbesondere der Gemeinnützigkeitsverordnung, erforderlich werden oder zur Eintragung in das Vereinsregister sich als notwendig erweisen.

§12
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche der Union oder deren
Rechtsnachfolger mit der Auflage, es im Sinne des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden.
Köln, den 8. Juni 1963

Vorstehend beschlossene Satzung ist heute unter Nr. L725 in das hiesige Vereinsregister eingetragen worden.
Hannover, den 20. September 1963

(Sommer)
Justizangestellte als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle

*Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. September 1995 in Jauernick-Buschbach.

Die Satzung wurde geändert und in die vorliegende Form gebracht durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. September 1999.