Mitarbeitervertretung

im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz (MAV SOL)
Schlaurother Str. 11
02827 Görlitz
Telefon 03581 744 155
Telefax 03222 18 11 047
mav@kirchenkreis-sol.de


Vorsitzender
Björn Sobota

Die gemeinsame Mitarbeitervertretung im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz ist die betriebliche Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinden und Dienststellen der oben genannten Region.

Sie hat die Aufgabe, im Rahmen ihrer Mitbestimmungs-, Mitberatungs-, Initiativ- und Beschwerderechte die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern.

Gleichzeitig soll sie in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute Zusammenarbeit eintreten.

Insbesondere kommt ihr die Aufgabe zu, die Einhaltung und Anwendung des geltenden Arbeitsrechtes zu überwachen.

Grundlage für die Arbeit der Mitarbeitervertretung ist das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der EKD in Verbindung mit dem MVG-Anwendungsgesetz der EKBO.

Wir können Ihre Interessen vertreten, wenn wir von Ihnen wissen. Darum nehmen Sie bitte frühzeitig mit uns Kontakt auf. Je eher wir beteiligt sind, um so größer sind die Erfolgschancen für tragfähige Lösungen.

Gemeinsame Mitarbeitervertretung – stark für Sie!

Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter

Gemeinsame Mitarbeitervertretung für den Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz und seine Gemeinden. 
Sollten wir nicht erreichbar sein, schreiben Sie uns eine E-Mail oder versuchen Sie eines der Mitglieder der gemMAV direkt zu erreichen. 

Björn Sobota
Vorsitzender
Kirchenmusiker in der Ev. KG Schleife
Tel.: 03581 – 744 155
E-Mail: bjoern.sobota@kirchenkreis-sol.de

Gudrun Lorenz
1. Stellvertreterin
Gemeindesekretärin in der Ev. KG Friedersdorf
Tel.: 035829 – 604 67
E-Mail: gudrun.lorenz@kirchenkreis-sol.de

Birgit Hundt
2. Stellvertreterin
Verwaltungsangestellte in der Ev. KG Krauschwitz
Tel.: 035771 – 695 17
E-Mail: birgit.hundt@kirchenkreis-sol.de

Steffen Peschel
3. Stellvertreter
Posaunenwart im Ev. Kirchenkreis SOL
Tel.: 03581 – 876687
E-Mail: steffen.peschel@kirchenkreis-sol.de

Carolin Jakob
4. Stellvertreterin
Gemeindepädagogin im Ev. Kirchenkreis SOL
Tel.: 0151 27101275
E-Mail: carolin.jakob@gemeinsam.ekbo.de

Kerstin Kappler
5. Stellvertreterin
Gemeindesekretärin in der Ev. Innenstadtgemeinde Görlitz
Tel.: 03581 736136
E-Mail: kerstin.kappler@gemeinsam.ekbo.de

Knut Bräuniger
6. Stellvertreter
Haus- und Kirchwart in der Ev. Kirchengemeinde Weißwasser
Tel.: 0176 40756924
E-Mail: knut.braeuniger@gemeinsam.ekbo.de

Die Mitarbeitervertretung hat insbesondere in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht

  • Einstellung
  • ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit
  • Eingruppierung, einschließlich Festlegung der Entgeltgruppe und der Stufenzuordnung, Höhergruppierung und Umgruppierung
  • Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer
  • Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel
  • Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
  • Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränkt
  • Versagen oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
  • Ablehnung eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung
  • Auswahl der TeilnehmerInnen an Weiterbildungsmaßnahme
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen und die Verteilung auf die einzelnen Wochentag (Dienstpläne)
  • Aufstellen von Grundsätzen für den Urlaubsplan
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs

Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, die Ihr Arbeitsverhältnis oder die Mitarbeitervertretung (MAV) betreffen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Sie können sich an jedes Mitglied der MAV SOL wenden.

Arbeitgeber (Dienststellenleitungen) wenden sich bitte grundsätzlich an den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung.

Termine der ordentlichen Sitzungen der MAV SOL

2023

   01|      9.00 Uhr   |  Mi, 06.12.2023 | Ev. Kirchengemeinde Weißwasser
   02|      9.00 Uhr  |  Mi,  20.12.2023 | KVA Görlitz

2024

   01|      9.00 Uhr   |   Do, 11.02.2024 | Haus Plitt Niesky
   02|      9.00 Uhr   |   Mi, 24.01.2024 | Ev. Kirchengemeinde Schleife
   03|      9.00 Uhr   |   Mi, 07.02.2024 | Ev. Innenstadtgemeinde Görlitz
   04|      9.00 Uhr   |   Mi, 28.02.2024 | Ev. Kirchengemeinde Friedersdorf
   05|      9.00 Uhr   |   Mi, 13.03.2024 | Kittlitz
   06|      9.00 Uhr   |   Mi, 27.03.2024 | Haus Plitt Niesky
   

Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter*innen im Ev. Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz

– gemäß §§ 50 bis 52 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) –

Als schwerbehindert nach Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist oder Schwerbehinderten gleichgestellt ist.

Die Gleichstellung kann beantragen, wer einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 GdB hat.

Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:  

Bitte wenden Sie sich an den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung im Ev. Kirchenkreis SOL
Herrn Björn Sobota
Schlaurother Str. 11
02827 Görlitz
Tel. 03581 744 155
Fax: 03222 – 1811047
E-Mail: mav-vertrauensperson@kirchenkreis-sol.de

Die Vertrauensperson hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, welche den einzelnen Schwerbehinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen.

Mitbestimmung bei Einstellung

Ablauf der Mitbestimmung

Die Einstellung ist die Eingliederung eines oder einer Beschäftigten in die Dienststelle und die Aufnahme der Tätigkeit. Entscheidend ist die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Dienststelle.

„Eine Einstellung nach § 42 Buchstabe a (MVG-EKD) liegt vor, wenn eine Person derart in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert ist, dass die Dienststellenleitung die für eine weisungsgebundene Tätigkeit typischen Entscheidungen über Zeit und Ort der Tätigkeit im Sinne einer Personalhoheit zu treffen hat und diese Tätigkeit im Zusammenwirken mit den anderen in der Dienststelle beschäftigten Mitarbeitenden der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks der Dienststelle dient.“ (Fey/ Rehren, MVG-EKD, Kommentar, § 42, Rdnr. 14)

Auch der Einsatz von Personen im Bundesfreiwilligendienst, Freiwilligen Sozialen Jahr, Ein-Euro-Job o.ä. und in manchen Fällen auch von Ehrenamtlichen ist eine mitbestimmungs-pflichtige Maßnahme nach § 42 Buchstabe a) MVG-EKD in Verbindung mit § 38 und § 41 MVG-EKD, weil diese Personen in die Dienststelle integriert werden und die Dienststellenleitung ihnen gegenüber ihr Weisungsrecht wie bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausübt. Auch werden diese Personen von der Dienststellenleitung ausgewählt. Damit handelt es sich um eine Einstellung bzw. einstellungsgleiche Maßnahme.

Darüber hinaus ist gemäß § 34 Absatz 3 Satz 3 MVG-EKD „die Mitarbeitervertretung auch über die Beschäftigung von Personen in der Dienststelle zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen.“

Wie kommt ein wirksamer Zustimmungsantrag zu Stande?

Ein Antrag auf Zustimmung gilt erst als „zugegangen“, wenn er in den Verfügungsbereich des Vorsitzenden MAV gelangt ist (persönliche Übergabe, Briefkasten, Fax, Büro der MAV).

Die Beteiligung der  MAV als betriebliche Interessenvertretung unserer Kirche an betrieblichen Entscheidungen vollzieht sich auf der Grundlage unseres MVG-EKD.

Mitbestimmung und eingeschränkte Mitbestimmung unterliegen einem streng formalisierten und an Fristen gebundenen Verfahrensablauf.

Diese Verfahrensabläufe beschreibt § 38 MVG-EKD:

Jede Maßnahme, die der

  • Mitbestimmung (§§ 39, 40 MVG-EKD) oder der
  • eingeschränkten Mitbestimmung (§§ 42, 43 MVG-EKD)

unterliegt, darf die Dienststellenleitung nur dann durchführen,

wenn die MAV  z u v o r   ihre Zustimmung erteilt

oder das Kirchengericht (Schiedsstelle) die Zustimmung der MAV ersetzt hat (§ 60 Abs. 6 MVG-EKD).

Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist   u n w i r k s a m, wenn die MAV nicht (z u v o r ) beteiligt worden ist.

Setzt die Dienststellenleitung eine beabsichtigte Maßnahme um, bevor die MAV zugestimmt oder die Schiedsstelle die Zustimmung ersetzt hat, ist die Maßnahme r e c h t s w i d r i g.

Ein Arbeitsvertrag ist trotz der Rechtswidrigkeit wirksam, die MAV kann jedoch verlangen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter solange nicht beschäftigt wird, bis eine Einigung zwischen Dienststellenleitung und MAV erzielt ist oder die fehlende Einigung kirchengerichtlich ersetzt wurde. Der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf Vergütung bleibt bestehen.

Die Dienststellenleitung unterrichtet die MAV von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren Zustimmung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD).

Wer Dienststellenleitung ist, wird in § 4 MVG-EKD beschrieben. Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der MAV zu benennen. Nur diese Personen können gegenüber der MAV einen wirksamen Zustimmungsantrag stellen.

Der Antrag der Dienststellenleitung ist an

  • den Vorsitzenden der MAV,
  • im Verhinderungsfall an die Stellvertretung

zu richten.

Mit dem Eingang des Antrages beginnt eine Frist von zwei Wochen zu laufen (§ 38 Abs. 3 MVG-EKD).

Die Zweiwochenfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die Dienststellenleitung einem „normalen“ Mitglied der MAV den Zustimmungsantrag aushändigt.

Der Antrag gilt erst als „zugegangen“, wenn das „normale“ Mitglied der MAV ihn an den Vorsitzenden übergibt. Versäumnisse eines „normalen“ Mitglieds gehen insoweit zu Lasten der Dienststelle.

Der MAV müssen mit dem Antrag auf Zustimmung   a l l e   entscheidungsrelevanten Unterlagen und Informationen zugehen.

Die MAV hat einen Anspruch auf umfassende Information (§ 34 Abs. 1 MVG-EKD). Eine unvollständige Unterrichtung setzt den Lauf der Frist nicht in Gang, da kein wirksamer Zustellungsantrag gestellt ist.

Wie wird die gesetzliche Frist von „zwei Wochen“ berechnet?

Rechtsgrundlagen für die Fristberechnung ist § 188 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB:

Der Tag, an dem der Antrag auf Zustimmung zugeht, wird nicht mitgerechnet.

Die Frist endet mit Ablauf des Wochentages der letzten Woche der Frist, der dem Wochentag entspricht, an dem der Zustimmungsantrag der MAV zugegangen ist.

Gesetzliche Feiertage, Samstag oder Sonntag als letzter Tag der Frist: die Frist verlängert sich bis zum Ablauf des nächsten Werktages (§ 193 BGB).

Stellen Sie Ihre Anträge an die MAV bitte rechtzeitig, mit allen entscheidungsrelevanten Unterlagen und Informationen und stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag dem Vorsitzenden ordnungsgemäß zugeht.

Beziehen Sie die MAV so früh wie möglich, am besten bereits während der Vorbereitung von Entscheidung mit ein (§ 34 MVG-EKD). So lassen sich die meisten Fragen bereits im Vorfeld klären und Drucksituationen vermeiden.

 

ausfüllbare Formulare

Formular Einstellung MAV SOL ausfüllbar 2020-07-22


Formular eingeschr. Mitbestimmung MAV SOL ausfüllbar 2020-07-22


Formular Einrichtung Teilhabe-Massnahme ausfüllbar MAV SOL 2020-07-22


Formular Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten – Zusatzblatt


Formular Freiwilligendienst ausfüllbar MAV SOL 2020-07-22

Mitberatung

Ablauf der Mitberatung

Tarifvertrag / Überleitungstarifvertrag

Der Tarifvertrag (TV-EKBO) und der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-EKBO) sind auf http://www.kirchenrecht-ekbo.de, Suchbegriffe TV-EKBO oder TVÜ-EKBO veröffentlicht.

Die Adresse lautet: http://www.kirchenrecht-ekbo.de

Dienstvereinbarung

Dienstvereinbarung Grundsätze für den Urlaubsplan, Erholungsurlaub, Betriebsferien und Aufstellung von Dienstplänen

Dem Entwurf entsprechend wurden, bis auf eine Ausnahme, mit den Trägern der Ev. Kindertagesstätten im Ev. Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz Dienstvereinbarungen abgeschlossen.